Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I. Präambel

Mit den AGB soll ein gerechter Interessenausgleich zwischen «Michèle Forster Photography» (Michèle Forster) und Ihnen als Auftrag gebende Person erreicht werden.

II. Definition

Fotografische Arbeit: Der Ausdruck «fotografische Arbeit» bezeichnet das Ergebnis einer von der Fotografin für den Kunden gemäss der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung geleistete Arbeit.
Fotograf: Die Fotografin ist für die Leistung der fotografschien Arbeit beauftrage Person.
Kunde: Der Kunde ist die Person, welche die fotografische Arbeit bei der Fotografin bestellt.
Parteien: Die Parteien sind die Fotografin und der Kunde.
Exemplar der fotografischen Arbeit / Exemplar: Jede Wiedergabe der fotografischen Arbeit in analoger oder digitaler Form auf einem Datenträger, insbesondere auf Papier, USB-Stick, Computerfestplatten, gilt als Exemplar der fotografischen Arbeit oder als Exemplar.

III. Terminvereinbarung

Durch das Absenden einer Bestellung und/oder Terminvereinbarung per E-Mail, via Kontaktformular oder telefonisch gibt der Kunde eine verbindliche Bestellung / einen verbindlichen Termin der in der Nachricht bezeichneten Dienstleistung ab. Dies stellt die Annahme des Vertragsangebotes durch den Anbieter dar sofern dieser keine Begründung für ein Nichterfüllen der Dienstleistung bekannt gibt. Der per Email oder telefonisch definierte Termin für Fotoshootings ist verbindlich und kann nur vom Anbieter verschoben oder aufgehoben werden.

IV. Shootingvertrag

Vor dem Shooting ist ein Vertrag zu unterzeichnen, der die Interessen und Rechte beider Parteien regelt. Der Vertrag muss mindestens vor dem Termin unterzeichnet dem Fotografen vorgelegt werden. Sollte der Vertrag nicht vorhanden sein, findet das Shooting nicht statt und 25% des Shooting-Betrages wird in Rechnung gestellt.

V. Leistung der fotografischen Arbeit

1. Vorbehältlich schriftlicher Vorgaben des Kunden bleibt die Gestaltung der fotografischen Arbeit voll und ganz dem Ermessen des Fotografen überlassen. Insbesondere steht ihm die alleinige Entscheidung über die technischen und künstlerischen Gestaltungsmittel wie zum Beispiel Beleuchtung und Bildkomposition zu.
2. Bei der Ausführung der fotografischen Arbeit kann der Fotograf Hilfspersonen seiner Wahl einsetzen.
3. Die Fotoapparate und –materialien sowie die sonstigen Geräte, die für die fotografische Arbeit nötig sind, werden vom Fotografen besorgt.
4. Vorbehältlich gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die zur fotografischen Arbeit nötigen Orte (Locations), Gegenstände und Personen rechtzeitig zur Verfügung stehen.
5. Verschiebt der Kunde eine Aufnahmesitzung auf ein späteres Datum oder kommt er seinen Verpflichtungen nicht nach, so steht dem Fotograf eine Entschädigung zu:
a. Absage aufgrund von persönlichen Gründen werden bis 48 Stunden vor dem Termin mit 50% des Shooting-Betrages in Rechnung gestellt. Absagen am Shootingtag werden mit 75% des Shooting-Betrages in Rechnung gestellt.
b. Absage aufgrund von nicht selbst verschuldeten Gründen werden bis 48 Stunden vor dem Termin mit 25% des Shooting-Betrages in Rechnung gestellt. Absagen am Shootingtag werden mit 50% des Shooting-Betrages in Rechnung gestellt.
c. Wird der Termin auf Grund ungünstiger Witterungsverhältnisse verlegt, tritt die oben aufgeführte Regelung nicht in Kraft.

VI. Bezahlung und Mahngebühren

1. Die Bezahlung erfolgt nach der Abgabe der endbearbeiteten Fotos. Dazu wird dem Kunden eine Rechnung als PDF (auf Wunsch per Post mit Einzahlungsschein) ausgestellt. Nach Absprache mit dem Fotografen, kann auch eine andere Zahlungsmethode gewählt werden.
2. Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen.
3. Sollte sich der Kunde nicht innerhalb von 2 Monaten nach dem Shooting für die Bildauswahl melden, so ist der Fotograf berechtigt, 50% des Shooting-Betrages sowie die Anfahrtsgebühren dem Kunden in Rechnung zu stellen. Der Rest des Shooting-Betrages wird nach der Abgabe der ausgewählten und endbearbeiteten Bilder fällig.
4. Wird eine Rechnung nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht bezahlt, fallen zusätzlich Mahngebühren an. Die Mahngebühren setzen sich wie folgt zusammen:
a 1. Mahnung: CHF 5.–
b 2. Mahnung: CHF 10.–
c 3. Mahnung: CHF 15.–

5. Sollte die Rechnung nach der 3. Mahnung nicht beglichen worden sein, erfolgt eine Betreibung.

VII. Verzögerungen durch den Kunden

Bei Verzögerungen die nicht vom Fotografen zu verantworten sind, werden diese, ab 20 Minuten (basierend auf dem Stundenansatzes) in Rechnung gestellt.

VIII. Haftung des Fotografen

Für Requisiten oder Gegenstände übernimmt der Fotograf keine Haftung. Im Falle von Verlust oder Beschädigung ist der Fotograf von jeder Haftung befreit.

Bei Personen- oder Sachschäden übernimmt der Fotograf keine Haftung. Dem Kunden wird empfohlen, für sich selbst eine Haftpflicht- und Unfallversicherung abzuschliessen. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für das Verhalten von Hilfspersonen.

Der Kunde und Halter des Tieres haften für Unfälle und Schäden. Der Fotograf haftet nur für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten.

IX. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Kunden

Der Kunde darf die fotografische Arbeit nur zu dem mit dem Fotografen vereinbarten Zweck verwenden. Jede vereinbarungswidrige Verwendung verpflichtet den Kunden, dem Fotografen eine Entschädigung in der Höhe von 150% des gemäss SAB-Tarif (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bild-Agenturen und –Archive) dafür geschuldeten Entgelts zu bezahlen.

Nur der Kunde ist berechtigt, im Rahmen der mit dem Fotografen getroffenen Vereinbarung von der fotografischen Arbeit Gebrauch zu machen. Ohne gegenseitige schriftliche Vereinbarung ist der Kunde nicht berechtigt, Dritten das Recht auf Verwendung der fotografischen Arbeit zu überlassen.

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) bleiben vorbehalten.

X. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Fotografen

Der Fotograf behält das Recht, die fotografische Arbeit in der keine Person gezeigt wird in jeder Form und auf jedem Träger (insbesondere im Internet) zu veröffentlichen, sie Dritten zugänglich zu machen, Dritten eine ausschliessliche oder nichtausschliessliche Lizenz zur Verwendung der fotografischen Arbeit zu gewähren oder Dritten Exemplare der fotografischen Arbeit zu übergeben.

XI. Referenzen

Der Fotograf hat das Recht, insbesondere in Veröffentlichungen (Internet, Drucksachen), bei Ausstellungen und bei Gesprächen mit potentiellen Kunden auf die Zusammenarbeit mit dem Kunden und auf die für ihn geschaffene fotografische Arbeit hinzuweisen.

XII. Gesundheit des Tieres

Ist das Tier nach Einschätzung des Fotografen krank oder verletzt darf er das Shooting abbrechen. Dies gilt auch bei Gewalteinwirkung oder Missbrauch des Tieres. Sollten eines dieser Fälle eintreten, werden die Anfahrtsgebühren sowie 25% des Shooting-Betrages in Rechnung gestellt.

XIII. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Auf Verträge zwischen dem Kunden und dem Fotografen ist ausschliesslich materielles schweizerisches Recht anwendbar.

Ausschliesslicher Gerichtsstand bildet der Geschäftssitz des Fotografen.